Urheberrecht
Auch bei Veröffentlichungen im Internet gilt das Urheberrecht.
Der Informationsanbieter, der urheberrechtlich geschützte
Werke anbietet, muss über die entsprechenden Rechte verfügen,
da das „uploading“ (d. h. das für das Abrufen erforderliche
Speichern der Information) sowie das Anbieten stets urheberrechtlich
oder nachbarrechtlich relevante Handlungen (z. B. Vervielfältigen,
wahrnehmbar Machen) voraussetzt.
1. Textrechte
Rechteinhaber bei Textrechten ist grundsätzlich der Urheber,
dessen Rechtsnachfolger oder sein Verleger.
2. Nutzungsrechte an Fotografien und Werken
der bildenden Kunst
Die Nutzungsrechte an Bilddokumenten liegen grundsätzlich bei
den Urhebern. Fotografen und Grafik-Designer haben vielfach im Rahmen
von Nutzungsverträgen mit kommerziellen Verwertern wie Bildagenturen,
Verlagen etc. einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte
an Dritte abgegeben. In vielen Fällen, insbesondere im Fotobereich,
sind die Werke wegen kurzer Schutzfristen inzwischen gemeinfrei
geworden. Sie unterliegen aber dennoch der tatsächlichen Verfügungsgewalt
entweder der Rechteinhaber oder der Eigentümer. Bildende Künstler
treten ihre Rechte in der Regel nicht an Agenturen oder Museen ab.
Diese werden in Deutschland von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
verwaltet, die in bestimmten Bereichen der wissenschaftlichen Nutzung
auch Rechte von Fotografen und Bildagenturen wahrnimmt, die darüber
hinaus aber auch Filmverwertungsgesellschaft ist.
Quelle: www.politische-bildung.net/ansichtssache/urheberrecht.htm
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